Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 20 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/20#abs-1 (1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/20#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/20#abs-3 (3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/20#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 20 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 386/03Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 408/03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 384/03Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 – 5 S 847/05Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 – 5 S 387/03Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 – 5 S 2257/05Erfolglose Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Fildertunnel beim Bahnprojekt Stuttgart 21 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.11.2022 – 11 A 3457/20
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 198
- BVerwG, 29.10.2020 – 4 VR 7/20Erfolgloser Eilantrag wegen angeblich planabweichender BauweiseZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 20 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
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